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Gericht verbietet Suche nach KZ-Opfern

Das Landgericht hat mit einer heute bekannt gegebenen Entscheidung bestätigt, dass das Amt Lieberose/Oberspreewald kein Recht hat, auf einem Wohngrundstück eines privaten Eigentümers in der Gemeinde Jamlitz Suchgrabungen durchzuführen. Die Beschwerde des Amtes Lieberose gegen eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung des Amtsgerichts Guben wurde somit zurückgewiesen. Das Amt Lieberose/Oberspreewald hatte Anfang 2007 beim Amtsgericht Guben die richterliche Genehmigung für das Betreten und die Durchsuchung eines Grundstücks in Jamlitz mittels Bagger- und Handschachtungen für die Suche nach einem Grab beantragt.

Auf dem Gebiet der Gemeinde Jamlitz befand sich von 1943 bis 1945 das Außenlager Lieberose des KZ Sachsenhausen, das größte Außenlager mit jüdischen Häftlingen auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg.

Nach den Ausführungen des Amtes seien in zwei Mordaktionen nicht marschfähige Häftlinge, vorwiegend ungarischer Herkunft, getötet worden. Während ein Teil der Opfer vor Jahrzehnten schon in einer Kiesgrube bei Staakow aufgefunden worden ist, sei das Grab der ca. 700 Opfer der ersten Mordaktion noch nicht gefunden worden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich dieses Grab auf dem Grundstück des Antragsgegners befinde. Dafür spreche auch, dass sämtliche weiteren in Frage kommenden Verdachtsflächen ohne Erfolg auf die Existenz eines Massengrabes untersucht worden seien. Das Amt Lieberose begründete seinen Durchsuchungsantrag mit dem Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Wegen zwischenstaatlicher Abkommen mit der Republik Ungarn und anderen Staaten und wegen der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Gräbergesetz sei die Suche erforderlich.

Das Amtsgericht hatte die Durchsuchung abgelehnt; dagegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde an das Landgericht Cottbus.

Das Landgericht betonte mehrfach den hohen moralisch-ideellen Wert der Leichname der Opfer eines nationalsozialistischen Konzentrationslagers und das berechtigte Anliegen der Gesellschaft, die Überreste derartiger Greueltaten ausfindig zu machen. Soweit die Suche in fremde Rechtsgüter eingreife, müsse sie jedoch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei dem Grundstück des Antragsgegners um ein befriedetes Besitztum handelt, welches dem grundrechtlichen geschützten Wohnungsbegriff (Art. 13 GG) unterfällt. Für eine Verpflichtung des Antragsgegners, eine Durchsuchung seines Grundstücks zu dulden, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Land Brandenburg hat nach dem Gräbergesetz die Aufgabe, Kriegsgräber zu suchen und festzustellen. Dies umfasst aber nicht die Befugnis, in fremdes Eigentum gegen den Willen des Berechtigten einzugreifen. Das Gräbergesetz begründet im Übrigen Rechte und Pflichten für Grundstückseigentümer nur im Hinblick auf bereits festgestellte, aber nicht jedoch bloß vermutete Gräber.

Auch das allgemeine Polizeirecht rechtfertigt die beabsichtigte Durchsuchung nicht. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein Gefahrenverdacht vorliegt. Entscheidend war insoweit, dass keine ausreichende Gewissheit darüber besteht, dass sich auf dem Grundstück des Antragsgegners Überreste von Opfern der ersten Mordaktion befinden. Eine Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik und seiner Einrichtungen konnte die Beschwerdekammer ebenso nicht feststellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; sie kann von den Verfahrensbeteiligten mit der Rechtsbeschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht angefochten werden.

Landgericht Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2008 - 7 T 223/07

Quelle: LG Cottbus, Mitteilung vom 8. Mai 2008


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