Aufklärungs-Boeing AWACS (Foto: © Windrose / Pixelio)
Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags einholen müssen. Dies entschied heute der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden. Geklagt hatte die FDP-Bundestagsfraktion.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Januar 2008 I R 21/06 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein weiteres Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal geht es um eine Vorschrift, die die nationale Begrenzung der Wirkungen des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (Rechtslage bis 2001) sicherstellen sollte.
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Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06 entschieden.
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Bundespräsident Horst Köhler händigte heute Herrn Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Winfried Hassemer die Entlassungsurkunde aus. Er scheidet mit Ablauf der Amtszeit aus dem Dienst aus.
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