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Bankgesellschaftskomplex: Hautsacheverfahren wegen Bilanzfälschung wird nicht eröffnet

Die 26. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 31. März 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen insgesamt 13 Angeschuldigte wegen des Verstoßes gegen mehrere strafbewehrte Vorschriften des Kapitalgesellschafts- und Bilanzstrafrechts aus Rechtsgründen abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeschuldigten mit ihrer Anklage vom 22. November 2005 die Mitwirkung bei der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft vorgeworfen. Elf Angeschuldigte sollen teils als Täter, teils als Gehilfen zum Teil in wechselnder Beteiligung in Berlin und in Nürnberg im I. Quartal 1999 und im I. Quartal 2000 die Jahresabschlüsse der Immobilien und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden: IBG) zum 31. Dezember 1998 und zum 31. Dezember 1999 unrichtig dargestellt haben. Zwei Angeschuldigte sollen in diesem Zusammenhang ihre Berichtspflicht als Abschlussprüfer verletzt haben.
Bei den Angeschuldigten handelt es sich um Mitglieder einer Nürnberger Steuerberaterkanzlei, die Geschäftsführer der IBG, Dr. Schoeps und Schmalfuß, zwei Mitarbeiter einer für die Abschlussprüfung bestellten Wirtschaftsprüfergesellschaft sowie die jeweiligen Aufsichtsratmitglieder Rupf, Landowsky, Noack, Decken, Pawlowski, Zeelen und Kurze.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Berlin sollten die Angeschuldigten Dr. Schoeps und Schmalfuß als Geschäftsführer der IBG den Entschluss gefasst haben, die Jahresergebnisse der IBG unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg positiv darzustellen. Die IBG und ihre Tochterunternehmen sollen die Auflage geschlossener Immobilienfonds initiiert und den Fondsgesellschaften für die Dauer von 25 Jahren das jeweils prognostizierte Mietaufkommen garantiert haben. Als Gegenleistung hierfür soll die IBG mit jeder Fondsgesellschaft eine Mietgarantiegebühr vereinbart haben, die jeweils zu Beginn der Garantielaufzeit von den Gesellschaften an die IBG zu zahlen war.

Entgegen bilanzrechtlichen Vorschriften sollen diese Mietgarantiegebühren bereits im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe als Erträge in die Bilanz der IBG geflossen sein. Dadurch soll jeweils erreichbar gewesen sein, dass das Jahresergebnis und der Bilanzgewinn der IBG in ihrer Gewinn und Verlustrechnung bzw. Bilanz erheblich überhöht ausgewiesen werden konnten. Durch die Übernahme dieser Ansätze in die Konzern- Ge

winn- und Verlustrechnung und die Konzernbilanz der IBG habe das Konzernjahreser-gebnis und der Konzerngewinn stets gleichermaßen manipuliert werden können.

Für das Geschäftsjahr 1998 soll für den Fonds LBB 12 ein Betrag von 34,2 Mio. DM und für den Fonds LBB 13 ein solcher von 58, 4 Mio. DM in die Bilanz eingestellt worden sein. Nach Ansicht der Anklageverfasser habe richtigerweise aber nur ein Betrag von 3,6 Mio. DM eingestellt werden dürfen; nur so habe man erreichen können, dass im Jahresabschluss statt eines Verlustes ein Gewinn ausgewiesen werde. Mit der gleichen Vorgehensweise sei der Jahresabschluss 1999 für die Fonds IBV Deutschland 1 und 2 sowie international 1 manipuliert worden.

Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer ist nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeschuldigten bei Zugrundelegung des Lebenssachverhalts aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. November 2005 der „unrichtigen Darstellung“ gem. § 331 HGB bzw. der „Verletzung der Berichtspflicht“ gem. § 332 HGB nicht hinreichend verdächtig sind. Die insoweit notwendige Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung bei vorläufiger Tatbewertung sei aus Rechtsgründen nicht gegeben.

Die von den Angeschuldigten Dr. Schoeps und Schmalfuß als Geschäftsführer mit Hilfe der zwei angeschuldigten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aufgestellten, von zwei Abschlussprüfern geprüften und von den sonstigen Angeschuldigten als Mitglieder des Aufsichtsrats gebilligten Jahresabschlüsse der IBG für die Jahre 1998 und 1999 stellten zwar eine „durchaus zu kritisierende Bilanzkosmetik“ dar, seien aber noch keine strafbare Bilanzfälschung.

Es, gebe so die Kammer, zum einen keine präjudiziellen Entscheidungen zu § 331 HGB. Ob die von der IBG für ihre Handelsbilanz gewählte Methode der sofortigen Ertragsrealisation im Jahr der Vereinnahmung der Mietgarantiegebühren zulässig sei oder nicht, sei bislang nicht entschieden. Es gebe zum anderen auch keine gefestigte handelsrechtliche Rechtsprechung bzw. herrschende Meinung im handelsrechtlichen Schrifttum, welche die von der IBG gewählte Bilanzierungsmethode der sofortigen Ertragsrealisation der Mietgarantiegebühr bei gleichzeitiger Rückstellungsbildung nach § 249 HGB für die sich daraus ergebenden Risiken als eindeutig unzulässig einschätze. Insoweit könne dem Auseinandergehen der Handels- und der Steuerbilanz nicht die Bedeutung beigemessen werden, welche die Staatsanwaltschaft ihr gebe.

Die Vorgehensweise der Angeschuldigten sei teilweise „kritikwürdig“, weil nicht sachgerecht. Strafbar sei sie indes nicht gewesen, weil auch in Teilen der handels- und steuerrechtlichen Literatur die Bilanzierungsweise der IBG gebilligt werde.

Insoweit sah sich die Wirtschaftsstrafkammer gehalten, sich an der – auch von ihr für richtig erachteten - gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Problematik der “Bilanzfälschung” bzw. der Unternehmensbewertung zu orientieren. Denn den Unternehmen stünde ein “Bewertungs- und Beurteilungsspielraum” zu. Nach dieser Rechtsprechung seien im Strafverfahren “diejenigen anerkannten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen, die für den Beschuldigten am günstigsten sind.” Eine “Bilanzfälschung” liege somit nur in den Fällen vor, “in denen die falsche Darstellung nach dem übereinstimmenden Urteil der Fachleute eindeutig feststeht und daher schlechthin unvertretbar“ sei.

Entsprechendes habe auch ein von der Kammer im Zwischenverfahren beauftragter Sachverständiger ausgeführt:

Im Falle langjähriger Mietgarantien läge „eher eine prognostische Unsicherheit mit Schwankungsmöglichkeiten vor“, mit der Folge, dass es an einer Voraussetzung für die vom Wohnungswirtschaftlichen Fachausschuss des “Instituts für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)” empfohlene Verwendung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten fehlen könnte. In der Konsequenz sei deshalb letztlich anhand weiterer Kriterien zu prüfen gewesen, ob Mietgarantiegebühren für langjährige Mietgarantien sofort als (einmaliger) Ertrag zu buchen sind bzw. gebucht werden können oder ob sie gleich-wohl ebenfalls periodengerecht abzugrenzen und in Anlehnung an die Laufzeit der Miet-garantien linear aufzuteilen seien. Eine homogene Praxis der bilanziellen Behandlung dieser Fallgestaltung existierte jedenfalls in der Vergangenheit nicht.

Im Ergebnis sei „die Frage, wie die Gegenleistung für eine Mietgarantie über 25 Jahre zu verbuchen ist, nicht von vornherein eindeutig zu beantworten. Die von der IBG praktizierte und von den Abschlussprüfern der BDO gebilligte Bilanzierungsmethode habe sich „durchaus auf einige Stimmen der Fachwelt“ stützen können.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.04.2008
Quelle: Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, PM 16/2008


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