Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
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Nachträgliche Sicherungsverwahrung rechtens (Foto: Jochen Sievert / Pixelio)
Im Jahre 1993 verurteilte das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) einen Angeklagten wegen Mordes sowie Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierfür hat es sich auf die neu eingefügte und zum 18. April 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt. Danach steht der nachträglich anzuordnenden Sicherungsverwahrung nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war, sofern damals eine Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war.
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Ein angestellter Anwalt haftet nicht nach den Grundsätzen für Scheinsozietäten, wenn die Forderung nicht mit einer anwaltstypische Tätigkeit in Zusammenhang steht.
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 16. April 2008 eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das “Tastendruckmodell” bei Telefonwerbung. Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.
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Mit Urteil vom 15. November 2007 V R 15/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Stellung genommen. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die der Arbeitgeber an sein Personal “auf Grund des Dienstverhältnisses” gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind unter diesen Voraussetzungen die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt.
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