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eBay haftet für Namensklau im Internet

BGH erweitert eBay-Haftung (Foto: eBay Inc.)
BGH erweitert eBay-Haftung (Foto: eBay Inc.)

Der Betreiber der Onlineplattform eBay haftet für den Missbrauch von Mitgliedsnamen, dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10. April 2008, dass heute veröffentlicht wurde. Im aktuellen Fall wurde unter dem Mitgliedsnamen universum3333 ein Markenplagiat verkauft. Nachdem sich die Käufer beim Kläger darüber beschwerten, dass es sich bei der gelieferten Ware nicht um ein Originalartikel handelte, stellte sich heraus, dass zu Anmeldung dieses Benutzernamens Name und Adresse des Klägers verwendet wurde.

Daraufhin nahm der Kläger eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch. Nach dem Landgericht und dem Berufungsgericht bestätigte nun auch der für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesen Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings darf dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. eBay müsse aber – wenn die Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen bestritten werden solle – hierzu substantiiert vortragen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden.

Bundesgerichthof, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 227/05
Quelle: BGH, Mitteilung 71/2008


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