Rechtsprechung.com » Transrapid überholt Bayerisches…

Transrapid überholt Bayerisches Verfassungsgericht

Transrapid
Transrapid

Ende März verkündete die bayerische Landesregierung das Aus für die Magnetschwebebahn Transrapid. Dies ändert nichts daran, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch über die Frage zu entscheiden hatte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Finanzierung der Transrapid-Magnetschwebebahn in München gegeben sind. Das Bayerische Innenministerium hatte dies verneint. Es ist der Auffassung, das Volksbegehren widerspreche der Bayerischen Verfassung, wonach über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfinde. Es wende sich gegen die im Nachtragshaushalt 2008 zur Förderung der Errichtung einer Magnetschwebebahn enthaltenen Haushaltsansätze. Damit trete es erkennbar in Konkurrenz zur parlamentarischen Budgetverantwortung und richte sich gezielt gegen die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für ein bestimmtes Finanzierungskonzept. Diese Rechtsauffassung bestätigten nun die Richter.

In ihrer Urteilsbegründung stellen die Richter fest, dass das Volksbegehren über die Finanzmittel des Transrapids nicht zulässig sind. In der Bayerischen Verfassung (BV) ist zwar explizit ein Volksentscheid über den Landeshaushalt ausgeschlossen, aber hierbei handelt es sich um den nächsten Schritt im Falle eines erfolgreichen Volksbegehrens. Daher ist zwangläufig auch dieses Volksbegehren verfassungswidrig.

Der Bau der Magnetschwebebahn zwischen dem Flughafen und dem Hauptbahnhof ist an enormen Kostensteigerungen der am Projekt beteiligten Firmen gescheitert. Bayerns Wissenschaftsminister Thomas Goppel bedauerte das Aus und wertete dies als “ein falsches Signal für einen Wissenschafts- und Technologiestandort, wenn hochtechnologische Entwicklungen nicht im eigenen Land umgesetzt werden“. Dies erschwere den Export von deutscher Technologie und gefährde Arbeitsplätze, warnte Goppel. Zugleich sprach sich der Minister dafür aus, dass die für den Transrapid veranschlagten Landesmittel weiterhin gezielt für Zukunftsthemen in Forschung und Entwicklung eingesetzt bleiben.

(Rechtsprechung.com; Foto: © Claus Bünnagel / Pixelio)


Anzeige

© 2008 Firstmex Publishing, Köln