Kraftwerk
Die Berücksichtigung der Minderung von Treibhausgasemissionen beim Ausbau von Biokraftstoffen und die Umsetzung der Richtlinie des Europaparlaments und des Europäischen Rates (2003/30/EG) zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrsbereich sind Ziele der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das die Bundesregierung eingebracht hat.
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Deutsche Telekom
Ein Novum ist nicht nur die Zahl der Kläger, sondern auch die gesetzliche Grundlage des Verfahrens, das heute vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Auftakt hatte. Rund 16.000 Kläger betreiben ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche TelekomAG. Der zuständige 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes musste aufgrund des großen Andrangs an Pressevertretern und Interessenten den Verhandlungsauftrakt in das Frankfurter Kongresszentrum verlegen.
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Schallplatten
Die Staatsanwaltschaften werden seit geraumer Zeit mit Massenanzeigen aus der Musikindustrie überhäuft. Jetzt hat auch das Landgericht Saarbrücken dem Informationshunger der Tonträgerverkäufer einen Riegel vorgeschoben.
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Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Klage der Kameradschaft Tor Berlin gegen das von der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin ausgesprochene Vereinsverbot durch Urteil vom 11. März 2008, das den Verfahrensbeteiligten in den letzten Tagen zugestellt wurde, abgewiesen. Die Behörde begründete die Verbotsverfügung damit, dass sich die seit dem Jahr 2000 existierende Kameradschaft einschließlich ihrer sog. „Mädelgruppe“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte; sie trete für einen „nationalen Sozialismus“ ein, glorifiziere kontinuierlich Adolf Hitler, Rudolf Hess sowie Horst Wessel, habe eine antisemitische Einstellung, trete aggressiv fremdenfeindlich und rassistisch auf und lehne die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab. Den Einwänden der Kameradschaft, die unter anderem geltend gemacht hat, lediglich eine „Diskutier- und Selbsthilfevereinigung“ zu sein, ist der Senat nicht gefolgt. Dem vorliegenden Beweismaterial sei bei umfassender Würdigung zu entnehmen, dass die Kameradschaft Tor eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Ausrichtung aufweise, die sie kämpferisch-aggressiv, insbesondere durch die öffentliche Verbreitung von entsprechendem Propagandamaterial, verfolge. Das Verbot sei im Hinblick auf die Aktionen der Kameradschaft frei von Willkür und verhältnismäßig. Das Gericht hat insoweit hervorgehoben, dass eine Vereinigung, deren Ziel die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sei, sich für darauf gerichtete Handlungen nicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung freier politischer Betätigung berufen könne. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 11. März 2008 – OVG 1 A 3.05