Eine “Katastrophe für die Menschenrechte” nannte der chinesische Menschenrechtsaktivist Hu Jia die Austragung der olympischen Sommerspiele in China. Jetzt wurde Hu in Peking zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Klagen der Mobilfunknetzbetreiber T Mobile, Vodafone, E Plus und O2 abgewiesen, die sich gegen die Regulierung der sog. Terminierungsentgelte richteten.
Bei den umstrittenen Terminierungsentgelten handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung („Terminierung“) in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an ihre eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei, da jeder der vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Genehmigungsfähig sind danach nur streng kostenorientierte Entgelte.
Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene Entgeltgenehmigungspflicht verteidigte.
Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte (s. Pressemitteilung Nr. 38/2007 vom 13.Juni 2007), gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Die Behörde ist fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen. Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung lagen in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären. Die Bundesnetzagentur ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2. April 2008 - 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16, 6 C 17.07
(Quelle: BVerfG, Mitteilung Nr. 22/2008 vom 3. April 2008)
Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen. Der Kläger in dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem sich der Kläger ab Anfang März 2004 mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die Beklagte Nachforschungen u. a. durch Detektive an.
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