Kein Anspruch auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung
Das Bundesverfassungsgericht verneinte heute einen Anspruch auf Auskunft aus dem Datenbestand des Bundeszentralamtes für Steuern an den Betroffenen. Das Bundesamt lehnte die Auskunft unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine Auskunftserteilung wertlos würden. Die Datensammlung dient dazu, den Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern.
In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern - unter anderem auf der Grundlage des § 88a Abgabenordnung - steuerlich bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Der Beschwerdeführer verlangte vom Bundesamt Auskunft über die ihn betreffenden Daten. Dem Bundesamt lagen dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. Der Beschwerdeführer stützte seinen Anspruch auf § 19 Bundesdatenschutzgesetz, wonach dem Betroffenen grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen ist.
Die Behörde verweigerte die Auskunft mit dem Hinweis darauf, dass die gesammelten Informationen durch eine Auskunftserteilung wertlos würden. Der Betroffene könnte sich etwa aus Domizilgesellschaften zurückziehen, die bereits erfasst seien oder in Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch nicht bekannt seien. Durch die Auskunftserteilung werde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Amtes gefährdet.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanzen, die ein entsprechendes Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers ablehnten. Die Annahme der Finanzgerichte, dass im vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hinter dem Interesse des Bundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen musste, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der erste Senat führt weiter aus, dass die datensammelnde Tätigkeit des Bundesamts ist mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Speicherung von Informationen in der Datensammlung kann zwar in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Für derartige Eingriffe enthält jedoch § 88a AO eine hinreichende verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist die Norm angesichts des von ihr verfolgten Ziels der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03