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Bundesregierung muss Erbschaftssteuerreform massiv nachbessern

“Realistische Gefahr”, “wirtschaftlich nicht vertretbar”, “den Betroffenen nicht vermittelbar”. Dies nur wenige Zitate aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftssteuerreformgesetz - ErbStRG). Ziel - so der Entwurfstext - sei eine “realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen”. Mit insgesamt 35 Änderungsvorschlägen schickte die Länderkammer die Bundesregierung zum Nachsitzen.

Einer der Vorschläge ist die Reduzierung der vorgesehenen Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe als Voraussetzung für einen Erlass der Erbschaftsteuerschuld auf zehn Jahre. “In einem schnelllebenden Wirtschaftssystem sind bereits zehn Jahre ein lange Zeit und gelten als die äußerste Grenze dessen, was man einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als Restriktion für die Steuerverschonung aufbürden kann”, heißt es in der Stellungnahme. Auch die Regelung für den Fall, dass der Erbe den Betrieb im letzten Jahr der Behaltensfrist aufgeben muss, etwa wegen Insolvenz oder weil kein geeigneter Nachfolger gefunden wird, forderten die Ländervertreter eine freundlichere Regelung. Der Entwurf der Bundesregierung würde zu einer steuerlichen Gleichstellung mit einem Erben führe, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert verkauft hat. Dies bedeutet eine Fälligkeit der Erbschaftsteuer in voller Höhe. Die Länderkammer hält dieses Ergebnis für wirtschaftlich nicht vertretbar und “den Betroffenen nicht vermittelbar”. Daher solle die Erbschaftsteuer nur zeitanteilig fällig werden. Für “entschieden zu lang” hält die Länderkammer auch die erhöhte Behaltensfrist von 20 Jahren für Erbschaften landwirtschaftlicher Betriebe. Eine Frist von 20 Jahren würde fast eine ganze Generation binden und den Grundstücksverkehr hemmen. Zu führen erschwere Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft zu einem “jahrzehntelangen Überwachungssystem der Finanzverwaltung”.

Zudem sollen, so die Stellungnahme des Bundesrates, Geschwister nicht “wie fremde” behandelt werden. Die steuerliche Belastung in den Steuerklassen II (weitere Verwandtschaft) und III (Nichtverwandte) muss stärker zu differenziert werden. Gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sollte der erweiterten Verwandtschaft in niedrigere Steuersätze oder höhere Freibeträge als Nichtverwandten eingeräumt werden, so der Bundesrat.

Die Bundesregierung hat einer Prüfung der zahlreichen Änderungsvorschläge zugesagt.


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