Neue BGB-Widerrufsbelehrung tritt am 01.04.2008 in Kraft
Berlin (rc/opr). Vor wenigen Tagen wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.
„Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Im letzten Jahr haben die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben – mehr als dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt. Zudem geben wir den Unternehmen die nötige Rechtssicherheit, um in diesem Zukunftsmarkt erfolgreich zu sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Von dieser Rechtssicherheit war jedoch nicht viel zu merken. In der Vergangenheit haben Gerichte diese Muster gerügt. Sie genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.
Der Bundesverband Direktvertrieb bezweifelt, dass die Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung die herrschende Rechtsunsicherheit beseitigen wird. “Bedauerlicherweise hat das Bundesjustizministerium (BMJ) unsere Kritik an der Musterbelehrung nicht in dem Maße berücksichtigt, wie wir uns das gewünscht hätten”, so Wolfgang Bohle, Geschäftsführer des Bundesverbandes.
Alle anderen Vorschläge zur Vereinfachung der Muster-Widerrufsbelehrung habe das BMJ in den Wind geschlagen. Insbesondere befürchtet der Bundesverband, dass Kunden, die im Direktvertrieb kaufen, nach wie vor große Schwierigkeiten haben werden, den Text der Widerrufsbelehrung auch richtig zu verstehen: “Die neue Muster-Widerrufsbelehrung ist so kompliziert formuliert, dass sie teilweise schon für einen Juristen erst nach mehrmaligem Lesen nachvollziehbar ist. Für einen Verbraucher ist sie ohne rechtliche Beratung kaum zu verstehen”, sagt Bohle. “Eine unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfolgt hierdurch gerade nicht.” Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.
Auch die Forderung des Bundesverbandes, dem Unternehmen für jeden Geschäftstyp bzw. für jede Vertriebsform jeweils eine eigene Musterbelehrung an die Hand zu geben, sei übergangen worden. Der Bundesverband habe einen für den Direktvertrieb geltenden Vorschlag vorgelegt – nun bleibt es bei dem Prinzip “eine für alle”. Die Gefahr, dass die Rechtsprechung an der neuen Fassung weitere Fehler und Schwächen entdecke, sei daher groß. “Für einen Unternehmer ist es ohne juristische Kenntnisse mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die Musterbelehrung durch die Streichung von Passagen und das Hinzufügen besonderer Hinweise auf den konkreten Fall abzustimmen”, so Bohle. “Unter den gegebenen Umständen ist es unserer Meinung nach nur eine Frage der Zeit, bis auch die neugefasste Musterwiderrufsbelehrung durch die Rechtsprechung angegriffen wird”, ergänzt Dr. Silke Bittner, die Rechtsreferentin des Bundesverbandes.
Die auf IT-und Vergaberecht spezialisierte Münchner IT-Recht Kanzlei empfiehlt die Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung. In einer Presseerklärung der Kanzlei heißt es: “Wie bereits erwähnt stellt die neue Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ einen Schritt in die richtige Richtung dar, mehr aber auch nicht. Solange der Gesetzgeber hier nicht durch ein formelles Gesetz Rechtssicherheit schafft, bleibt es auch mit dem neuen Mustertext bei rechtlichen Unwägbarkeiten für Online-Händler.” Sie warnt zudem: “Wer in der Vergangenheit wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist und in Folge dessen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat oder wer aus diesem Grund eine einstweilige Verfügung, respektive ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil eingefangen hat, sollte das amtliche Muster keinesfalls ungeprüft übernehmen. Denn entsprechende Unterlassungsverpflichtungen verlieren durch Inkrafttreten der neuen Verordnung keineswegs ihre Gültigkeit. Es muss daher in jedem Einzelfall genau geprüft werden, welche Teile des amtlichen Musters unverändert übernommen werden können und welche Teile ggf. modifiziert werden müssen.”
Den aktuellen Text der umstrittenen Verordnung können Sie unter http://www.bmj.de/bgbinfovo herunterladen.