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Urteil im Machtkampf bei ClickandBuy AG

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Abberufung eines Vorstandsmitglieds der ClickandBuy AG durch den neugewählten Aufsichtsrat am 29.11.2007 und ein daraufhin ausgesprochenes Hausverbot unrechtmäßig gewesen sind. Daher dürfe dem Mitglied des Vorstands bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des vorgenannten Aufsichtsratsbeschlusses nicht der Zugang zu den Geschäftsräumen verwehrt werden (Az. 18 U 3/08). Mit dem heute verkündeten Urteil wurde auf die Berufung des abgewählten Vorstands hin eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Köln abgeändert, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte.

Die ClickandBuy AG gehört zu einem Verbund mehrerer Unternehmen, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung von Telefon- und Internetdienstleistungen, insbesondere im Bereich kommerzieller Abrechnungssysteme für Privat- und Firmenkunden befasst. Alleinaktionärin der Beklagten ist die Firstgate Holding AG mit Sitz in Zug/Schweiz. Im Jahr 2007 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern der Holding über die weitere Geschäftsstrategie. In diesem Zusammenhang gab es auch Unstimmigkeiten zwischen dem Abberufenen und weiteren Vorstandmitgliedern der ClickandBuy AG, in deren weiteren Verlauf es am 26.11.2007 zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder und am 29.11.2007 im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates zur Abwahl des hier klagenden Vorstandsmitglieds kam.

Nach dem heute verkündeten Urteil des Zivilsenats ist der Beschluss des Aufsichtsrates vom 29.11.2007 nicht rechtmäßig ergangen; der Abberufene habe daher Anspruch darauf, weiterhin als Vorstandsmitglied behandelt zu werden. Seine Abberufung durch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 29.11. sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil die an diesem Tage zur Entscheidung zusammen getretenen Personen gar nicht „der Aufsichtsrat“ der ClickandBuy AG gewesen seien: Schon die vorherige Abwahl des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden und die Wahl 2 neuer Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung vom 26.11.2007 sei aus formalen Gründen nichtig gewesen, da die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse weder notariell beurkundet noch vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben waren.

Dem Antrag der ClickandBuy AG, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil ihr Aufsichtsrat vorsorglich am 27.02.2008 neu gewählt worden sei und dann das Vorstandsmitglied erneut abberufen habe, hat der Senat nicht entsprochen. Die Vorgänge vom 27.02.2008 haben für die Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung vom 27.11.2007, über die allein zu entscheiden war, keine Bedeutung gehabt.

Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht anfechtbar. Die Parteien des Rechtsstreits können allerdings im sog. Hauptsacheverfahren die Wirksamkeit des Abwahlbeschlusses klären lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28. Februar 2008 - 18 U 3/08


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