OLG-Hamm zur Handy-Nutzung am Steuer
Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Kraftfahrer liegt nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Gericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.
Nach den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen hatte sich der Fahrer einer roten Ampel genähert. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Als die Ampel auf grün schaltete, startete er den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar, so die Richter (Beschluss OLG Hamm vom 06.09.2007, 2 Ss OWi 190/07).