Direktversicherung muss keine Telefonnummer im Impressum führen
Auch Verbraucherzentralen leben von Abmahnungen und durchsuchen augenscheinlich Webseiten nach Mängeln. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob eine Direktversicherung eine Telefonnummer auf Ihrer Internetseite angeben und damit für den Verbraucher telefonisch erreichbar sein muss. “Dem Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen”, formulierte die 20. Zivilkammer und widersprach damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Die Beklagte ist ein Kfz-Versicherer, der als Direktversicherer seine Dienstleistungen ausschließlich über das Internet vertreibt. Zur Kontaktaufnahme bietet die Internetseite die Eingabemöglichkeit in ein Kontaktformular. Eine Beantwortung erfolgt dann durch einen Mitarbeiter des Unternehmens per E-Mail. Nur bestehenden Kunden wird nach Abschluss des Vertrages eine Telefonnummer zu einer telefonischen Kontaktaufnahme bereitgestellt.
Die Verrbaucherschutzeinrichtung hat die Auffassung vertreten, mit dem Unterlassen der Angabe einer Telefonnummer sei ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG, hier § 6 S. 1 Nr. 2 TDG, verletzt, und meint, die darin geforderte Ermöglichung einer unmittelbaren Kommunikation verlange einen Informationsaustausch in “Rede und Gegenrede”. Unmittelbare Kommunikation in diesem Sinne sei derzeit aber nur über das Telefon realisierbar.
Die Vorinstanz, das Landgericht Dortmund hatte der Klage stattgegeben. Der Begriff der unmittelbaren Kommunikation des § 6 S. 1 Nr. 2 TDG sei im Sinne parallel-gleichzeitiger Kommunikation zu verstehen; aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass die unmittelbare Kommunikation neben den elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten als etwas Zusätzliches gefordert werde.
Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz widerspricht dieser Auffassung in den Entscheidungsgründen. Demnach kann die zwischen den Parteien streitige Frage offenbleiben, ob der Formulierung “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation … ermöglichen” bereits - im Sinne der Beklagten - zu entnehmen ist, dass die betreffenden Angaben stets zugleich beide genannten Anforderungen erfüllen müssen. Sollte dies allerdings der Fall sein, so widerspräche das Verlangen nach Angabe einer Telefonnummer bereits dem Wortlaut der Norm, denn das Telefonieren würde schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Form der elektronischen Kontaktaufnahme angesehen.
Ein derartiges Verständnis der Vorschrift erscheint jedoch nicht zwingend: Die Formulierung lässt auch Raum für ein Verständnis, wonach die Angaben nur insgesamt, nicht aber auch jeweils für sich betrachtet, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen müssen.
Die Richter des Zivilsenats führen weiter aus, dass unter einer “unmittelbare Kommunikation” nicht nur das Telefon, sondern auch die Möglichkeit, individuelle Anfragen über Eingabemasken zu stellen und diese per E-Mail beantwortet zu erhalten, zu verstehen ist. “Unmittelbar” legten die Richter als “nicht über Dritte” aus. Somit sei auch bei dem Kontaktformular eine direkte und damit unmittelbare Kommunikation gegeben.
Das Oberlandesgericht hat ausdrückliche eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen um in Hinblick auf das gegensätzliche Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2004 eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. März 2008 - 20 U 222/03